§ 8 RAO, § 158j Abs 1 VersVG, § 1 UWG
Es ist im Sinne der lauterkeitsrechtlichen Judikatur zum Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch vertretbar, aus § 158j Abs 1 VersVG die Berechtigung von Rechtsschutzversicherern abzuleiten, ungeachtet § 8 Abs 1 und 2 RAO im Namen ihrer Versicherungsnehmer außerhalb gerichtlicher oder verwaltungsbehördlicher Verfahren Aufforderungs oder Abwehrschreiben an Dritte zu richten.