§ 67 Abs 4 StPO, § 285f StPO, § 366 StPO
Eine Beschwerde gegen die Entscheidung über die Zulassung eines Privatbeteiligten betrifft der Sache nach einen Teil des Ersturteils, nämlich die Verweisung des Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg. Nach Fällung des Urteils kann aber auch die Bekämpfung der Legitimation eines Privatbeteiligten nur mehr mit den gegen Urteile vorgesehenen Rechtsmitteln erfolgen.