§ 68 EheG
Trotz des Ausnahmecharakters von § 68 EheG ist für die Gewährung des dort vorgesehenen Unterhaltsbeitrags nicht "völlige Mittellosigkeit" erforderlich. Verfügt der Anspruchswerber über Einkünfte in Höhe der Ausgleichszulage, so gebührt kein Anspruch. Das Vorhandensein eines unversorgten Kindes ist durch Zuschläge zum Ausgleichszulagenrichtsatz zu berücksichtigen.