Pkt 1 Direktverrechnungsvereinbarung, Pkt 9 Direktverrechnungsvereinbarung
E 21.4.2010, 7 Ob 30/10b (RS0125799)
Dem Versicherer stehen nach Abgabe der Kostenübernahmeerklärung folgende Einwendungen der Krankenanstalt gegenüber zu: 1) aus dem Rechtsverhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer, dem Versicherungsvertrag; 2) aus dem Rechtsverhältnis zwischen Zedenten (Patienten) und Zessionar (Krankenanstalt) den Behandlungsvertrag oder die Falschverrechnung von Leistungen betreffend; und 3) aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Versicherer und der Krankenanstalt selbst, nämlich dem Verrechnungsabkommen, hier der DVV.