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A. Einführung
Das Sozialversicherungsrecht wurde in eine mit einem Schadenersatzsystem ausgestattete Rechtsordnung eingeführt. Bei der Einbindung mussten Bestimmungen geschaffen werden, die die Harmonisierung zwischen den beiden unterschiedlichen Rechtsbereichen herstellen. Sozialversicherungsrecht und Haftpflichtrecht können nämlich bei Personenschäden vergleichbare Ansprüche gewähren, wenn das schädigende Ereignis sowohl eine Leistungspflicht nach dem Sozialversicherungsrecht als auch eine Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtrecht auslöst.