Art 8 Verordnung (EG)Nr 1348/2000 des Rates 200R1348 EuZVO
E 16.12.2009, 4 Ob 183/09d (RS0125604)
Die Beurteilung der Sprachkenntnisse des Zustellempfängers und damit die Entscheidung darüber, ob der Zustellempfänger mangels ausreichender Sprachkenntnisse die Annahme von in der Sprache des Übersendungsstaats verfassten Schriftstücken gemäß Art 8 EuZVO verweigern durfte, obliegt dem Prozessgericht.