Art 19 Abs 2 Verordnung (EG)Nr 2201/2003 des Rates 32003R2201 Brüssel IIa-Verordnung, Art 19 Abs 3 Verordnung (EG)Nr 2201/2003 des Rates 32003R2201 Brüssel IIa-Verordnung
E 28.10.2009, 7 Ob 171/09m (RS0125562)
Die Prüfung der Zuständigkeit obliegt allein dem erstangerufenen Gericht; ob es seine Zuständigkeit nach der Brüssel IIa-VO oder (zutreffend oder nicht) lege fori bejaht, ist aus Sicht des zweitangerufenen Gerichts ohne Bedeutung und kann von dort aus nicht korrigiert werden. Das zweitangerufene Gericht hat grundsätzlich kein Ermessen.