Art 19 ARB 1995
E 16.12.2009, 7 Ob 194/09v (RS0125558)
Die Durchsetzung von Ansprüchen gegen die im WAG (und nun im WAG 2007) dafür vorgesehene Haftungsgesellschaft stellt, weil sie Schadenersatzansprüche voraussetzen, zumindest im Zweifel (§ 915 ABGB) "die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen eines erlittenen Vermögensschadens" im Sinn des - wie alle AVB - nach Vertragsauslegungsgrundsätzen (§§ 914 f ABGB) entsprechend dem Verständnis eines durchschnittlich versierten Versicherungsnehmers zu interpretierenden Art 19 ARB 1995 dar. Diese Ansprüche fallen demnach in den Schadenersatz-Rechtsschutz für den Privat-, Berufs- und Betriebsbereich.