Art 8.1.5.3 ARB 1995
E 16.12.2009, 7 Ob 194/09v (RS0125557)
Dem Einwand der Verletzung der Wartepflicht iSd Art 8.1.5.3 ARB 1995 ist grundsätzlich entgegenzuhalten, dass dem Kläger, für den ja ein Verjährungsverzicht eines Schädigers nicht erzwingbar ist, jedenfalls zugestanden werden muss, verjährungshindernde Handlungen vorzunehmen, um dieser Gefahr zu begegnen.