§ 4 AHK, § 18 AHK, § 4 AHR, § 18 AHR, § 2 Abs 1 Z 2 StEG 2005, § 2 Abs 1 Z 3 StEG 2005
E 8.9.2009, 1 Ob 85/09w (RS0125483)
Hebt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe durch ein österreichisches Strafgericht (hier wegen § 209 StGB alt) als konventionswidrig auf, so bestimmen sich die dem Beschwerdeführer nach dem StEG 2005 zu ersetzenden Kosten der Vertretung im Verfahren vor dem EGMR nach der Bemessungsgrundlage, die im RATG oder in den AHR (AHK) für das innerstaatliche Strafverfahren vorgesehen ist. Bei Vertretung in einem "follow-up-case" durch den Rechtsanwalt, der bereits in anderen gleichgelagerten Fällen für andere Beschwerdeführer eingeschritten ist, gebührt ihr kein Zuschlag nach §4 AHR.