§ 151 Abs 2 VersVG
E 28.10.2009, 7 Ob 104/09h (RS0125495)
Der Übernehmer tritt ein, sobald das Haftpflichtrisiko auf ihn übergegangen ist. Ansprüche, die vor der Übernahme eingetreten sind, stehen dem früheren Betriebsinhaber weiter zu.
§ 151 Abs 2 VersVG
E 28.10.2009, 7 Ob 104/09h (RS0125495)
Der Übernehmer tritt ein, sobald das Haftpflichtrisiko auf ihn übergegangen ist. Ansprüche, die vor der Übernahme eingetreten sind, stehen dem früheren Betriebsinhaber weiter zu.