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Zivilsachen § 54 Abs. 1a ZPO (RZ 2010/3)

EntscheidungenZivilsachenRZ 2010/3RZ 2010, 23 Heft 1 v. 1.1.2010

§ 54 Abs. 1a ZPO

Das Gericht darf die verzeichneten Kosten auch dann nicht gänzlich ungeprüft zusprechen, wenn der Gegner keine Einwendungen erhoben hat. Nach dem im Kostenrecht herrschenden Erfolgsprinzip gebührt für die Äußerung nach § 54 Abs 1a ZPO dann Kostenersatz, wenn die Partei in der Sache kostenersatzpflichtig wird und durch die Äußerung eine Herabsetzung der vom Gegner verzeichneten Kosten erreicht.

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