§ 33 Abs 1 Z 1 StPO
§ 33 Abs 1 Z 1 StPO ist insoweit lückenhaft, als darin ausdrücklich nur Entscheidungen des Landesgerichts als Einzelrichter nach § 31 Abs 1 und 4 StPO genannt werden. Gegen jeden nicht als Rechtsmittelgericht (§ 31 Abs 5 Z 1 StPO) oder nach § 38 StPO gefassten Beschluss (§ 35 Abs 2 StPO) des Landesgerichts ist eine Beschwerde an das Oberlandesgericht als Rechtsmittelgericht zulässig.