vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Entscheidungen in Übersicht EÜ7 (RZ 2010, 18)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2010, 18 Heft 1 v. 1.1.2010

§ 33 Abs 1 Z 1 StPO

§ 33 Abs 1 Z 1 StPO ist insoweit lückenhaft, als darin ausdrücklich nur Entscheidungen des Landesgerichts als Einzelrichter nach § 31 Abs 1 und 4 StPO genannt werden. Gegen jeden nicht als Rechtsmittelgericht (§ 31 Abs 5 Z 1 StPO) oder nach § 38 StPO gefassten Beschluss (§ 35 Abs 2 StPO) des Landesgerichts ist eine Beschwerde an das Oberlandesgericht als Rechtsmittelgericht zulässig.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!