§ 34 Abs 4 MedienG, § 34 Abs 5 MedienG, § 51 MedienG
Die Entscheidung nach § 34 Abs 4 MedienG ist eine Entscheidung zivilrechtlicher Art im Sinn der EuGVVO. Die vom EuGH für ehrenrührige Äußerungen in Medien entwickelte Sonderregel, dass der Geschädigte nicht in allen Staaten den gesamten Schaden einklagen kann, sondern nur den im jeweiligen Staat eingetretenen, steht dem mangels Teilbarkeit des Anspruchs nach § 34 Abs 4 MedienG nicht entgegen.