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Entscheidungen in Übersicht EÜ162 (RZ 2010, 239)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2010, 239 Heft 10 v. 1.10.2010

§ 86 Abs 3 StPO, § 220 StPO, § 238 Abs 3 StPO, § 243 Abs 1 StPO

E 17.3.2010, 15 Os 184/09m , 15 Os 185/09h, 15 Os 186/09f (RS0125789)

Aus § 238 Abs 3 iVm § 86 Abs 3 zweiter Satz StPO ist abzuleiten, dass Zwischenentscheidungen in der Hauptverhandlung - von ausdrücklich gesetzlich normierten Ausnahmen abgesehen (§ 243 Abs 1 StPO) - von Personen, die nicht Beteiligte iSd § 220 StPO sind, nicht angefochten werden können.

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