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Entscheidungen in Übersicht EÜ151 (RZ 2010, 238)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2010, 238 Heft 10 v. 1.10.2010

§ 357 Abs 3 StPO, § 362 Abs 5 StPO, § 363a StPO

E 4.3.2010, 13 Os 1/10m (RS0125705)

Mit Blick auf die Kompetenznorm des § 362 Abs 5 StPO, wonach dann, wenn es dem Obersten Gerichtshof zukommt, ein Urteil aufzuheben, diesem die Hemmung des Strafvollzugs zusteht, kann zwar seine Befugnis zu einer solchen Entscheidung auch im Fall eines auf § 363a StPO gestützten Antrags aus dem Gesetz abgeleitet werden, nicht aber ein darauf gerichtetes Antragsrecht (vgl § 357 Abs 3 StPO).

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