Der Grundsatz der festen Geschäftsverteilung stützt die Unabhängigkeit der Richter durch das Verbot einer willkürlichen Zuweisung von Rechtssachen, und der Rechtsuchende soll davor geschützt werden, dass durch die Auswahl eines bestimmten Richters - und sei es nur potentiell - Einfluss auf die Sachentscheidung genommen wird.1) Der Beitrag untersucht die Kompetenzen, die dem Personalsenat im Zusammenhang mit der Geschäftsverteilung zustehen. Neben der Zuständigkeit zur Erlassung und Änderung soll insb untersucht werden, ob die gängige Praxis2) von (unanfechtbaren) deklarativen Beschlüssen des Personalsenats mit der angesprochenen Schutzfunktion gegenüber dem Einzelnen vereinbar ist.