vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Entscheidungen in Übersicht EÜ151 (RZ 2009, 69)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2009, 69 Heft 3 v. 1.3.2009

§ 88 Abs 1 StPO

§ 89 Abs 2 StPO

Den Beschwerdeführer trifft zwar eine Begründungspflicht (§ 88 Abs 1 erster Satz StPO), jedoch nicht mit der Konsequenz, dass in Richtung des Beschwerdestandpunkts nicht vorgetragene Argumente unbeachtlich wären. § 89 Abs 2 dritter Satz (erster Fall) StPO beschreibt demnach keinen Fall der Amtswegigkeit, ist vielmehr Ausdruck fehlender Bezeichnungspflicht

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!