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Entscheidungen in Übersicht EÜ122 (RZ 2009, 66)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2009, 66 Heft 3 v. 1.3.2009

§ 1425 ABGB

§ 2 Abs 2 G über Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse BGBl 1963/281

Auf den Erlag durch das Strafgericht ist § 1425 ABGB mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Erleger nicht der Schuldner, sondern das Strafgericht auftritt. § 2 Abs 2 des Bundesgesetzes über die Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse, BGBl 1963/281, normiert keinen eigenständigen Verwahrungsgrund, sondern lediglich einen Anwendungsfall des § 1425 ABGB. Seine Voraussetzungen müssen daher - von der Person des Erlegers abgesehen - auch im Fall strafgerichtlicher Verwahrnisse vorliegen.

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