§ 5c Abs 2 KSchG
Nach § 5c Abs 2 KSchG ist die Information in einer "dem verwendeten Fernkommunikationsmittel angepassten Art und Weise" zu erteilen. Dafür ist maßgebend, auf welche Weise der Vertrag geschlossen werden soll.
E 8.7.2008, 4 Ob 57/08y (RS0123824)