§ 156 EO
Die Wirksamkeit des Zuschlags setzt bereits am Tag der Zuschlagserteilung ein. Dem in einen Bestandvertrag eintretenden Ersteher einer Liegenschaft gebührt daher bereits der am Zuschlagstag fällig werdende Bestandzins.
E 29.5.2008, 2 Ob 142/07g (RS0123735)