vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Entscheidungen in Übersicht EÜ84 (RZ 2009, 41)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2009, 41 Heft 2 v. 1.2.2009

§ 118 Abs 1 AktG

Der Begriff der Entlastung in § 118 Abs 1 AktG kann nicht bloß im Sinne des § 104 AktG verstanden werden, sondern ist erweiternd auszulegen. Im Hinblick auf den Zweck der Vorschrift, die Willensbildung über die Sonderprüfung von gesellschaftsfremden Interessen frei zu halten, ist das Organmitglied bereits dann vom Stimmrecht ausgeschlossen, wenn es um seine Verantwortlichkeit und die Inanspruchnahme für seine Geschäftsführung geht.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!