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Entscheidungen in Übersicht EÜ42 (RZ 2009, 17)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2009, 17 Heft 1 v. 1.1.2009

§ 268 StPO

§ 270 Abs 2 Z 5 StPO

Der Umfang der gemäß § 268 StPO vorzunehmenden Verkündung der Gründe eines Urteiles (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) ist - anders als der in § 260 Abs 1 Z 1 bis Z 3 StPO genannten Aussprüche - im Nichtigkeits- und Berufungsverfahren irrelevant. Selbst die Unterlassung der Darlegung der Entscheidungsgründe ist nach der Strafprozessordnung sanktionslos (WK-StPO § 268 Rz 8, 21, § 271 Rz 20, 45).

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