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Entscheidungen in Übersicht EÜ46 (RZ 2009, 17)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2009, 17 Heft 1 v. 1.1.2009

Art 6 Abs 1 MRK

§ 155 Abs 1 Z 4 StPO

Die § 151 Abs 1 Z 3 StPO aF ersetzende Vorschrift des § 155 Abs 1 Z 4 StPO stellt keine gerade dem Schutz des Zeugen verpflichtete Anordnung dar (WK-StPO § 151 Rz 28 ff). Mit Blick auf das Grundrecht nach Art 6 Abs 1 und Abs 3 lit d MRK wäre eine Abstandnahme von der Befragung des Zeugen nur aufgrund einer vom erkennenden Gericht selbst unter Gelegenheit der Parteien - allenfalls auf schonende Weise (§ 250 Abs 3 StPO) - teilzunehmen ermittelten Aussageunfähigkeit oder der Erklärung des Zeugen zulässig, auf das ihm nach § 156 Abs 1 Z 1 StPO zustehende Recht, nicht aussagen zu müssen, nicht zu verzichten.

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