vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Entscheidungen in Übersicht EÜ36 (RZ 2009, 16)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2009, 16 Heft 1 v. 1.1.2009

§ 363a StPO

§ 89 Abs 2 StPO

Dem Betroffenen steht nur ein Erneuerungsantrag in Betreff ein- und derselben Sache zu. § 89 Abs 2 StPO gilt nicht für das Erneuerungsverfahren.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!