§ 21 Abs 1 StGB
Das Wort "sonst" in § 21 Abs 1 letzter Halbsatz StGB stellt nicht auf den Vergleich von Behandlungsmöglichkeiten, somit auf die (medizinische) Erforderlichkeit einer Maßnahme ab, sondern abstrakt auf deren gesetzliche Rechtfertigung, also auf eine normativ verstandene Gefährlichkeit, wie sie sich nach den gesetzlich abgegrenzten Erkenntnisquellen darstellt (vgl WK - 2 Vorbem zu §§ 21-25 Rz 7).