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Entscheidungen in Übersicht EÜ373 (RZ 2009, 274)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2009, 274 Heft 12 v. 1.12.2009

§ 57 Abs 2 StPO

§ 57 Abs 2 StPO bezieht sich ausdrücklich nur auf den Verzicht auf Rechtsmittel gegen Urteile. Ein daraus zu ziehender Umkehrschluss ergibt, dass auch der vertretene Beschuldigte ohne Beisein seines Verteidigers und Beratung mit diesem wirksam auf Beschwerde gegen Beschlüsse verzichten und demgemäß auch bereits erhobene Beschwerden zurückziehen kann.

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