§§ 1295, 1300 ABGB:
Erkundigt sich der zu operierende Patient nicht nach der Erfahrung des vorgesehenen Operateurs, so ist - wird nicht eine neue Behandlungsmethode angewendet - eine Aufklärung des Patienten über die Anzahl der vom Arzt bisher vorgenommenen derartigen Operationen nicht erforderlich.