§§ 140, 1418 ABGB
§§ 43, 66, 71, 73 AußStrG:
Eine Unterhaltsfestsetzung für vergangene Zeiträume darf nicht gegen die materielle Rechtskraft einer vorausgegangenen Unterhaltsentscheidung verstoßen. In diesem Fall wäre eine Herabsetzung nur im Wege eines Abänderungsantrages nach § 73 AußStrG möglich.