§ 24 FBG
§ 277 UGB
Eine Fristerstreckung zur Vorlage des Jahresabschlusses nach Ablauf der dafür vorgesehenen Fristen ist gesetzwidrig.
§ 24 FBG
§ 277 UGB
Eine Fristerstreckung zur Vorlage des Jahresabschlusses nach Ablauf der dafür vorgesehenen Fristen ist gesetzwidrig.