§ 839 ABGB
Weder der bloße Widerspruch des einen Miteigentümers gegen den Umfang der bisherigen Benützung durch den anderen, noch seine Erklärung, ein Benützungsent-
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§ 839 ABGB
Weder der bloße Widerspruch des einen Miteigentümers gegen den Umfang der bisherigen Benützung durch den anderen, noch seine Erklärung, ein Benützungsent-
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