§ 84 Abs 4 dritter Satz AktG
Ein Verstoß gegen das Verbot des § 84 Abs 4 dritter Satz AktG bewirkt nur eine relative Nichtigkeit. Auf diese Verbotsnorm können sich nur die vom Regelungszweck erfassten Personen, nämlich (Minderheits-) Aktionäre und Gesellschaftsgläubiger berufen.