§ 183 VersVG
Art 7 Pkt 1 AUB 99/2002
Die in § 183 VersVG festgeschriebene Verpflichtung des Versicherungsnehmers, für die Abwendung und Minderung der Folgen des Unfalls nach Möglichkeit zu sorgen, wird durch Artikel 7.1 AUB 99/2002 konkretisiert. Der Versicherungsnehmer muss sich im Sinn der in § 183 VersVG (bzw wortgleich in § 183 VVG [alt]) normierten Schadensminderungspflicht einer Operation unterziehen, wenn sich ein vernünftiger Mensch unter Abwägung aller Umstände auch ohne rechtliche Bindung zu dieser Operation entschließen würde.