§ 10 Abs 1 FBG
§ 10 Abs 2 FBG
§ 10 Abs 1 FBG sieht zur Wahrung der Aktualität des Firmenbuchs eine allgemeine Verpflichtung zur Anmeldung von Änderungen eingetragener Tatsachen vor. Zu den anmeldungspflichtigen Änderungen gehört auch die Beendigung oder der Wegfall einer Tatsache. Diesfalls ist deren Löschung anzumelden. Hingegen trifft den Rechtsträger keine Verpflichtung zur Richtigstellung ursprünglich unrichtiger Eintragungen. Dabei handelt es sich schon begrifflich um keine "Änderung".