§ 40a JN
Der Ausspruch, in welcher Verfahrensart eine Rechtssache zu behandeln und zu erledigen ist, betrifft einen Zwischenstreit, der auch die Rechtsposition jener Verfahrenspartei berührt, die dem Rechtsmittelwerber gegenübersteht.
E 21.4.2009, 4 Ob 56/09b (RS0124969)