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Entscheidungen in Übersicht EÜ343 (RZ 2009, 245)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2009, 245 Heft 11 v. 1.11.2009

§ 68 Abs 1 AußStrG 2005

Gegen einen im Außerstreitverfahren ergangenen Beschluss, wonach statt des außerstreitigen Verfahrens das streitige Verfahren anzuwenden ist, kann sich wegen dessen bindender Wirkung der Antragsgegner auch dann zur Wehr setzen, wenn er vor Beschlussfassung nicht gehört wurde.

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