§ 68 Abs 1 AußStrG 2005
Gegen einen im Außerstreitverfahren ergangenen Beschluss, wonach statt des außerstreitigen Verfahrens das streitige Verfahren anzuwenden ist, kann sich wegen dessen bindender Wirkung der Antragsgegner auch dann zur Wehr setzen, wenn er vor Beschlussfassung nicht gehört wurde.