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Entscheidungen in Übersicht EÜ336 (RZ 2009, 244)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2009, 244 Heft 11 v. 1.11.2009

§ 102 Abs 4 StVG

§ 1 Abs 1 AHG

Die Auslegung, es handle sich um eine "sichere Verwahrung" potentiell die Sicherheit gefährdender Gegenstände im Sinne des § 102 Abs 4 StVG und sei der Aufsichtspflicht entsprochen, wenn nur die im Wohngruppenvollzug befindlichen Strafgefangenen erleichterten Zugang zu diesen Gegenständen haben und bei deren Benützung einer gelockerten Aufsicht unterliegen, ist vertretbar.

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