§ 22a Abs 11 BEinstG
Aufgrund der historischen Entwicklung des § 22a BEinstG wird davon ausgegangen, dass hinsichtlich der nicht vorgesehenen Anfechtung der Wahl der Zentralbehindertenvertrauensperson keine planwidrige Gesetzeslücke vorliegt. Die dem Revisionsrekurswerber vorschwebende "analoge" Anwendung des § 59 ArbVG kommt daher nicht in Betracht.