§ 76 Abs 1 JN
§ 114a Abs 1 JN
Da zur Zeit der Stellung eines Antrags nach §§ 81 ff EheG ein eheliches Zusammenleben nicht (mehr) bestehen kann, führt die Anordnung der sinngemäßen Anwendung des § 76 Abs 1 JN in § 114a Abs 1 JN in diesem Fall nach dem dargelegten Inhalt des Begriffs "gemeinsam" dazu, dass als Gerichtsstand des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts nur jener gilt, den die ehemaligen Ehegatten während der Ehe zuletzt hatten.