§ 22 HVertrG 1993
§ 24 HVertrG 1993
Für die Beurteilung der Voraussetzungen des Vorliegens eines Ausgleichsanspruchs kommt es nicht auf den Ausspruch oder den Zugang der Kündigung, sondern darauf an, wie und wodurch das Vertragsverhältnis tatsächlich beendet wurde. Der Ausgleichsanspruch besteht daher, wenn der Unternehmer trotz ausgleichsanspruchschädlicher Eigenkündigung des Handelsvertreters das Vertragsverhältnis während der Kündigungsfrist ohne dem Handelsvertreter zurechenbaren schuldhaften wichtigen Grund vorzeitig auflöst.