§ 105 ArbVG
Art 18 EuGVVO
Den gemeinschaftsrechtlich autonom auszulegenden Art 18 ff EuGVVO ist auch die Kündigungsanfechtung nach § 105 ArbVG zu unterstellen. Das österreichische Gericht am Arbeitsort des österreichischen Arbeitnehmers ist daher auch dann für das Kündigungsanfechtungsverfahren international und örtlich zuständig, wenn in Österreich kein Betrieb besteht, sondern der Arbeitgeber seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat (hier: Deutschland) hat.