§ 1358 ABGB
§ 1359 ABGB
Hat einer von mehreren Interzedenten (Bürge, Drittpfandbesteller) geleistet, so kann er grundsätzlich nur anteiligen Regress gegen die Übrigen nehmen. Ein vom Hauptschuldner selbst bestelltes Pfand, an dem später ein Dritter Eigentum erworben hat, steht dem Zahlenden hingegen als Haftungsfonds weiter voll zur Verfügung.