§ 477 Abs 1 Z 2 ZPO
§ 503 Z 2 ZPO
In der Anwesenheit eines weiteren nicht zum Spruchkörper zählenden Richters während der Beratung oder Abstimmung liegt weder eine Nichtigkeit noch ein Mangel,
§ 477 Abs 1 Z 2 ZPO
§ 503 Z 2 ZPO
In der Anwesenheit eines weiteren nicht zum Spruchkörper zählenden Richters während der Beratung oder Abstimmung liegt weder eine Nichtigkeit noch ein Mangel,