§ 25 Abs 2 VermG
§ 25 Abs 5 VermG
Ein grundsätzlich mögliches Verfahren zur Klarstellung der Grenze ist dann nicht als geeignet und daher fristwahrend anzusehen, wenn das darin gestellte Begehren und die Zweckrichtung des Verfahrens dem vom Eigentümer vor dem Vermessungsamt eingenommenen Standpunkt über den Verlauf der Grenze nicht Rechnung tragen können. Besteht nach den oben dargelegten Abgrenzungskriterien zwischen dem streitigen und außerstreitigen Gerichtsverfahren in Anbetracht der konkreten Behauptungen des nach § 25 Abs 2 VermG aufgeforderten Eigentümers zur Durchsetzung seines Rechtsstandpunkts in Wahrheit nur ein gerichtliches Verfahren, ist nur die Einleitung dieses Verfahrens als fristwahrend im Sinne des § 25 VermG anzusehen. Die nur formal dem Gesetz entsprechende Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens, das zur Klärung der tatsächlich strittigen Rechtsfrage nicht geeignet ist, reicht nicht aus.