1. Problemstellung
Das OLG Linz hat in einer Entscheidung vom 15.4.2009, 8 Bs 117/09a, die mit dem BRÄG 2008 mit Wirkung ab dem 1.1.2008 reformierte Warnpflicht des Sachverständigen nach § 25 Abs 1a GebAG ausgelegt. Zu dieser Entscheidung hat Krammer in einer Anmerkung in SV 2009/2, 93 f, ausgeführt, dass diese Entscheidung des OLG Linz "grundlegend gegen den Wortlaut und Sinn des § 25 Abs 1a GebAG" verstoßen würde. Es gilt zu untersuchen, ob diese Behauptung von Krammer den Tatsachen entspricht.