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Entscheidungen in Übersicht EÜ250 (RZ 2008, 208)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2008, 208

§ 2 Abs 1 Z 2 StEG 2005

Eine Haft ist ungerechtfertigt iSd § 2 Abs 1 Z 2 StEG 2005, wenn der Straftäter von dem Vorwurf, der Anlass zu seiner Verhaftung gegeben hatte, endgültig "losgelöst" wurde, auch wenn formell kein Freispruch oder ein "Außer Verfolgung-Setzen" erfolgte, sondern eine Verurteilung wegen einer (wenngleich strafrechtlich als Einheit anzusehenden) Tat, die aber keinen Anlass zur Verhängung einer Haft gegeben hätte.

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