§ 352 Abs 1 StPO
Ungeschriebene Voraussetzung für die Wiederaufnahme ist, dass dem einschreitenden Ankläger überhaupt die Befugnis zur Strafverfolgung zukommt.
Beisatz: Hier: Keine Strafverfolgungsbefugnis des öffentlichen Anklägers hinsichtlich eines Antragsdelikts, wenn ein nach § 2 Abs 4 StPO gestellter Antrag zurückgenommen wurde und später neuerlich gestellt wird. (T1)