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Entscheidungen in Übersicht EÜ205 (RZ 2008, 188)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2008, 188 Heft 7 und 8 v. 1.7.2008

§ 494a StPO

§ 494b StPO

Wurde die Probezeit bereits in einem, wenngleich noch nicht rechtskräftigen Beschluss auf die Höchstfrist des § 53 Abs 3 StGB verlängert, so führt das - infolge der Bindungswirkung eines solchen Beschlusses (vgl RIS-Justiz RS0101911) rechtsrichtige - Unterlassen einer (neuerlichen) Verlängerung der Probezeit (für den Fall der Beseitigung des bindenden Verlängerungsbeschlusses) nicht zu der von § 494b StPO angeordneten Präklusion.

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