§ 15 Abs 3 StGB
Nicht ein absolut, sondern nur ein relativ untauglicher Betrugsversuch liegt vor, wenn der Beschuldigte einen Liegenschaftseigentümer durch Täuschung über seine Zahlungswilligkeit und -fähigkeit zur notariellen Unterfertigung eines Kaufvertrags über die Liegenschaft veranlasst, nach der vorgesehenen Treuhandabwicklung die Intabulation des Eigentumsrechts aber erst nach Bezahlung des Kaufpreises erfolgen soll.